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Ab dem 15. Januar 2025 sollen alle gesetzlich Versicherten in Deutschland die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen, um ihre medizinischen Dokumente zu speichern und freizugeben. Dafür entwickeln die Krankenkassen eigene Apps oder Desktopanwendungen, mit denen Patient:innen einen direkten Zugriff auf ihre Daten haben. Dabei behalten sie die Hoheit über ihre Unterlagen: Alle Versicherten entscheiden individuell, welche:r medizinische Ansprechpartner:in welche Daten einsehen darf. Diese Berechtigungen können von den Patient:innen widerrufen werden.
Der Gesetzgeber will mit der ePA einen digitalen, patientenorientierten Austausch zwischen Versicherten, den Krankenhäusern und Praxen sowie Apotheken etablieren. Außerdem soll die elektronische Akte den Arzt- bzw. Krankenkassenwechsel erleichtern: Die Behandlungsdaten bleiben unverändert in der persönlichen ePA gespeichert.
Derzeit ist eine Opt-out-Lösung geplant: Die gesetzlichen Krankenkassen richten ihren Versicherten automatisch eine ePA ein, wobei die Versicherten einer Nutzung aktiv widersprechen können. Wie dieser Widerspruch in der Praxis aussehen soll, prüft derzeit die gematik als verantwortliche Stelle für die ePA.
Viele gesetzliche Krankenkassen stellen ihren Versicherten bereits heute eine ePA zur Verfügung, meist in Form einer App. Haben Patient:innen die Anwendung ihrer individuellen Krankenkassen heruntergeladen, müssen sie im nächsten Schritt einen Zugang beantragen. Die Nutzung der ePA ist momentan freiwillig.
Die Erstbefüllung sollen die Krankenkassen weitestgehend automatisiert übernehmen. Ältere Unterlagen, die nur auf Papier vorliegen, scannen die Kassen ein und laden sie ebenfalls in die ePA. Ziel ist es, die ePA aller Versicherten vollumfänglich mit allen vorhandenen Dokumenten zu füllen. (Stand: Juli 2023). Zunächst sah die Regelung vor, dass die Patient:innen selbst entscheiden, welche Unterlagen in ihre ePA geladen werden sollen. Dazu sollten sie mit ihren Hausärztinnen und -ärzten sprechen, die den Upload anschließend übernehmen.
Krankenhausunterlagen oder Daten aus der Facharztpraxis können ebenfalls in der ePA gespeichert werden. Sofern Versicherte das möchten, ist die Hausarztpraxis für den Upload zuständig.
Für Versicherte soll die ePA ab 2025 die zentrale Anlaufstelle für ihre gesammelten medizinischen Unterlagen sein. Ganz anders für Arztpraxen und Krankenhäuser: Sie werden weiterhin ihre eigenen Patientenakten führen. Ein Grund dafür ist, dass Versicherte die Daten in ihrer ePA eigenständig löschen können und selbst entscheiden, wer welche Informationen einsehen darf. Praxen können deshalb nicht davon ausgehen, dass ihnen die ePA ein vollständiges Bild der bisherigen Behandlung liefert.
Für Patientenakten, die Praxen eigenständig anlegen, gilt weiterhin die Mindestaufbewahrungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unterlagen gelöscht bzw. vernichtet werden. In der Regel ist das zehn Jahre nach dem Behandlungsende.
Nur die Patient:innen bestimmen, welche Unterlagen welchem Personenkreis zur Verfügung stehen sollen. Auch können sie Dokumente aus ihrer persönlichen ePA entfernen. Die Patient:innen können also wählen, ob sie bswp. einer Fachärztin für Kardiologie alle medizinischen Unterlagen ihres Lebens zugänglich machen, nur die Befunde kardiologischer Voruntersuchungen.
Die ärztliche Schweigepflicht zwischen Patient:in und Ärztin bzw. Arzt gilt für alle Daten, die in der ePA gespeichert sind. Denn das medizinische Fachpersonal kann nur Unterlagen einsehen, zu denen die Versicherten ihnen Zugang gewähren bzw. wenn sie die Informationen während einer Behandlung selbst eingestellt haben. Deshalb kennen nur diejenigen Personen Details, die direkt in eine Behandlung involviert sind – auf demselben System basiert bereits heute die Schweigepflicht. Andere Personen können diese Informationen nur lesen, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Lesezugriff vergibt.
Die sensiblen Gesundheitsdaten sind über ein mehrstufiges System gesichert, um einen bestmöglichen Datenschutz zu gewährleisten. Zum einen sind sie so verschlüsselt, dass nur die versicherte Person einen dauerhaften Lesezugriff hat. Sie allein kann weitere Lesezugriffe an das medizinische Fachpersonal vergeben.
Andere Akteur:innen des Gesundheitssystems sind von diesem System bewusst ausgenommen, wie etwa die Krankenkassen. Sie tragen stattdessen die übergeordnete Verantwortung für jede ePA ihrer Versicherten. Außerdem stellen sie eine:n Datenschutzbeauftragte:n. Die einzelnen Arztpraxen sind wiederum zuständig für den Schutz der Daten, die für eine Behandlung auf ihren lokalen Endgeräten – wie etwa den Praxis-PCs – genutzt oder gespeichert werden.
Die Server, auf denen die elektronischen Patientenakten gespeichert und verarbeitet werden, stehen in Deutschland und unterliegen den Datenschutzbestimmungen der EU.
Die Krankenkassen haben kein Leserecht und können die eingestellten Unterlagen nicht einsehen. Diese Beschränkung ist bewusst Teil der ePA: Sie soll ausschließlich den Austausch zwischen der versicherten Person und ihren Behandler:innen erleichtern. Um die Schweigepflicht zu schützen, können Krankenkassen lediglich Abrechnungsdaten in die ePA einstellen
Auch Privatpatient:innen können die ePA nutzen. Viele private Krankenversicherungen (PKV) bieten bereits heute eigene ePA-Zugänge an – allerdings sind sie nicht dazu verpflichtet, eine ePA anzubieten.
FAQ der gematik: https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/faq
Allianz Meldung zur ePA: https://www.allianz.de/presse/mitteilungen/allianz-private-krankenversicherung-startet-elektronische-patientenakte/
Signal Iduna ePA-Infos: https://www.signal-iduna.de/kundenportale/gesundheitswelt/elektronische-patientenakte.php
Virchowbund Praxisärzteblog-Eintrag zur ePA: https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/so-lange-muessen-sie-patientenunterlagen-wirklich-aufbewahren
Bundesärztekammer Informationen ePA: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/digitale-anwendungen/telematikinfrastruktur/epa
Handelsblatt-Artikel zum Thema elektronische Patientenakte: https://www.handelsblatt.com/inside/digital_health/gesetzliche-krankenversicherung-dak-erwartet-einsparungen-durch-epa-opt-out/29220420.html